OLG München entscheidet: Erlebnisgutscheine 3 Jahre gültig

OLG München entscheidet: Erlebnisgutscheine 3 Jahre gültig

Immer wieder kommt es vor, dass Gutscheine verkauft werden, die nur wenige Monate lang gültig sein sollen. Dann stellt sich die Frage: Ist das zulässig? Sind Gutscheine nach so kurzer Zeit tatsächlich wertlos? Tatsächlich ist die gesetzliche Grundlage nicht eindeutig geregelt, doch jetzt liegt ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts München vor, das dem Käufer der Gutscheine eindeutig Rechte einräumt: Eine Gültigkeitsdauer von 1 Jahr ist zu kurz.

Auf Internetworld.de erfahren wir mehr über das Gerichtsurteil: Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen einen Anbieter von Erlebnisgutscheinen. Diese können z.B. über dessen Webseite gekauft werden und waren bislang 1 Jahr lang gültig, Stornierung oder Rücktritt waren ausgeschlossen. Bei den Gutscheinen handelte es sich beispielsweise um Ballonfahrten, Hubschrauberflüge oder Fahrten im Rennwagen. Der Verbraucherschutzverein kritisierte, dass eine Gültigkeitsdauer von 1 Jahr viel zu kurz und deshalb der Vertragspartner unangemessen benachteiligt sei – und das Oberlandesgericht München gab diesem Recht.

Im Urteil vom 14.04.2011, Az. 29 U 4761/10 wurde die Beschränkung der Gültigkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt. Nach ehemals geltendem Recht war eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorgeschrieben, deshalb war das Festlegen des Zeitraums der Gültigkeit durch den Anbieter zulässig. Das entsprechende Gesetz zur Verjährung war jedoch in der Vergangenheit angepasst worden, die Frist beläuft sich jetzt auf 3 Jahre statt 30 Jahre und soll nur in Ausnahmefällen weiter verkürzt werden. Dementsprechend sieht das Oberlandesgericht auch eine Gültigkeit von 3 Jahren bei Kaufgutscheinen für angemessen.

Stiftung Warentest verrät in einer kurzen Meldung, dass es sich bei dem betroffenen Anbieter um Jochen Schweizer handelt. Dieser hat seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittlerweile geändert und die Gültigkeit der Gutscheine auf 3 Jahre ausgeweitet. Und damit wirbt Jochen Schweizer direkt auf der Startseite seines Internetauftritts, denn dem User springt direkt die rote Schrift entgegen: “Alle Gutscheine sind 3 Jahre lang gültig” heißt es jetzt dort.

Für Shop-Betreiber ist es sinnvoll, sich an die gesetzliche geltende Verjährungsfrist zu halten. Für Gutscheine, die verschenkt werden, also für solche, die nicht erworben werden, gelten diese Regelungen jedoch nicht.

Das alles klingt sehr kompliziert, wir geben es ja zu. Vor allem, da die rechtliche Situation eben nicht eindeutig geregelt ist. Aber zumindest in diesem einen Fall wurde jetzt für die notwendige Klarheit gesorgt.

Übrigens findet ihr auf Sparwelt.de immer wieder interessante Angebote rund um Erlebnisgutscheine, z.B. von Mydays.de oder von Jochenschweizer.de.

Eure Steffi

 

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